Ratgeber · Solaranlage · Kanton Zürich
Solaranlage im Kanton Zürich: Meldung oder Baugesuch?
Hinweis für Solaranlagen im Kanton Zürich, dazu die Fragen an die Gemeinde. Keine Rechtsauskunft.
Kurz gesagt
- Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden brauchen in Bau- und Landwirtschaftszonen keine Baubewilligung, nur eine Meldung (Art. 18a RPG; § 2c BVV).
- So wird gemeldet: Meldung mit den Unterlagen spätestens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform (eBaugesucheZH) als PDF bei der örtlichen Baubehörde einreichen (§ 2d Abs. 1 BVV). Verfährt die Gemeinde noch auf Papier, gilt die frühere Fassung von § 2d (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024).
- An Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung braucht es immer ein Baugesuch (Art. 18a Abs. 3 RPG).
Was das kantonale Recht sagt
- So wird gemeldet: Meldung mit den Unterlagen spätestens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform (eBaugesucheZH) als PDF bei der örtlichen Baubehörde einreichen (§ 2d Abs. 1 BVV). Verfährt die Gemeinde noch auf Papier, gilt die frühere Fassung von § 2d (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024).
- Liegt das Gebäude in einer Kernzone? Kernzonen sind historische Ortskerne. Der Zonenplan der Gemeinde zeigt es; «Adresse prüfen» schlägt es vor.
- Liegt das Gebäude im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung, oder ist es ein Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung? Zum Beispiel ein inventarisiertes Gebäude, ein geschütztes Ortsbild (auch im Bundesinventar ISOS) oder ein Objekt im Kulturgüterschutz-Inventar. Welche Objekte als Kulturdenkmal gelten, sagt Art. 32b RPV. Kommunale Inventare kennt die Gemeinde.
- Die Meldung genügt nur in Bau- und Landwirtschaftszonen (Art. 18a RPG); in Industrie- und Gewerbezonen gelten Erleichterungen (§ 2a BVV).
Anlagen
- Auf einem Schrägdach
- Auf einem Flachdach
- An der Fassade
- Freistehend (z.B. im Garten)
- Steckerfertig («Balkonkraftwerk»)
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Grundlage
Grundlage: Raumplanungsgesetz (Art. 18a, 22), Raumplanungsverordnung (Art. 32a) und Bauverfahrensverordnung (§§ 1, 2a–2e) — am Wortlaut geprüft am 2026-09-25, nicht anwaltlich geprüft.
- Raumplanungsgesetz (SR 700), Art. 18a — Solaranlagen und energetische Sanierungen
- Raumplanungsgesetz (SR 700), Art. 22 — Baubewilligung
- Raumplanungsverordnung (SR 700.1), Art. 32a — Bewilligungsfreie Solaranlagen auf Dächern
- Raumplanungsverordnung (SR 700.1), Art. 32b — Solaranlagen auf Kulturdenkmälern
- Bauverfahrensverordnung Kanton Zürich (LS 700.6), § 1 lit. j — steckerfertige Solaranlagen
- Bauverfahrensverordnung Kanton Zürich (LS 700.6), § 2a — Meldepflicht
- Bauverfahrensverordnung Kanton Zürich (LS 700.6), §§ 2c–2e — Unterlagen, Einreichung, Baufreigabe
Im Kanton Zürich auch: Gartenhaus, Carport, Pergola · Wärmepumpe · alle Kantone
Hinweis, keine Rechtsauskunft und keine Bewilligung. Ob und in welchem Verfahren ein Vorhaben bewilligt werden muss, entscheidet die Gemeinde; kommunale Vorschriften sind nicht berücksichtigt.