Ratgeber · Solaranlage · Kanton Aargau
Solaranlage im Kanton Aargau: Meldung oder Baugesuch?
Hinweis für Solaranlagen im Kanton Aargau, dazu die Fragen an die Gemeinde. Keine Rechtsauskunft.
Kurz gesagt
- Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden brauchen in Bau- und Landwirtschaftszonen keine Baubewilligung, nur eine Meldung (Art. 18a RPG; § 49a BauV).
- So wird gemeldet: Das Vorhaben vor Baubeginn dem Gemeinderat über die kantonale Plattform melden (Solarmeldeformular auf www.energievollzug.ch/ag; § 49a Abs. 3 BauV).
- An Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung braucht es immer ein Baugesuch (Art. 18a Abs. 3 RPG).
Was das kantonale Recht sagt
- So wird gemeldet: Das Vorhaben vor Baubeginn dem Gemeinderat über die kantonale Plattform melden (Solarmeldeformular auf www.energievollzug.ch/ag; § 49a Abs. 3 BauV).
- Liegt das Gebäude in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, etwa einer Dorf-, Altstadt- oder Kernzone, einer Ortsbildschutzzone oder einer Weilerzone mit Ortsbild von nationaler Bedeutung? Der Bauzonenplan der Gemeinde zeigt es; «Adresse prüfen» schlägt es vor. Weitere solche Zonen der Bau- und Nutzungsordnung kennt die Gemeinde.
- Steht das Gebäude unter Substanzschutz (kommunales Schutzobjekt oder kantonales Denkmalschutzobjekt), oder ist es ein Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung? Zum Beispiel ein «Gebäude mit Substanzschutz» im Bauzonenplan, ein kantonales Denkmalschutzobjekt, ein Objekt im Kulturgüterschutz-Inventar oder ein Gebäude in einem ISOS-Ortsbild von nationaler Bedeutung mit dem Erhaltungsziel «Erhalten der Substanz» (Art. 32b RPV). «Adresse prüfen» schlägt es vor.
- Die Meldung genügt nur in Bau- und Landwirtschaftszonen (Art. 18a RPG); in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen gelten auf Dächern Erleichterungen (§ 49a Abs. 1 BauV).
Anlagen
- Auf einem Schrägdach
- Auf einem Flachdach
- An der Fassade (auch am Balkon, auch steckerfertig)
- Freistehend (z.B. im Garten, auch steckerfertig)
Gilt das für Ihr Vorhaben? Die Vorabklärung schätzt es mit Ihren Massen und Ihrem Standort ein, mit Begründung und Quelle, gratis. Fragenkatalog an die Gemeinde und PDF mit Ihrem Firmennamen mit einem Gratis-Konto.
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Grundlage
Grundlage: Raumplanungsgesetz (Art. 18a, 22), Raumplanungsverordnung (Art. 32a, 32abis), Bauverordnung (§§ 49, 49a) und Baugesetz (§ 61a) des Kantons Aargau, am Wortlaut geprüft am 2026-09-25, nicht anwaltlich geprüft.
- Raumplanungsgesetz (SR 700), Art. 18a: Solaranlagen und energetische Sanierungen
- Raumplanungsgesetz (SR 700), Art. 22: Baubewilligung
- Raumplanungsverordnung (SR 700.1), Art. 32a: Bewilligungsfreie Solaranlagen auf Dächern
- Raumplanungsverordnung (SR 700.1), Art. 32b: Solaranlagen auf Kulturdenkmälern
- Raumplanungsverordnung (SR 700.1), Art. 32abis: Bewilligungsfreie Solaranlagen an Fassaden
- Bauverordnung Kanton Aargau (SAR 713.121), § 49a: Solaranlagen
- Bauverordnung Kanton Aargau (SAR 713.121), § 49: Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
- Baugesetz Kanton Aargau (SAR 713.100), § 59: Bewilligungspflicht
- Baugesetz Kanton Aargau (SAR 713.100), § 61a: Meldeverfahren
Im Kanton Aargau auch: Gartenhaus, Carport, Pergola · Wärmepumpe · alle Kantone
Hinweis, keine Rechtsauskunft und keine Bewilligung. Ob und in welchem Verfahren ein Vorhaben bewilligt werden muss, entscheidet die Gemeinde; kommunale Vorschriften sind nicht berücksichtigt.