Ratgeber · Wärmepumpe · Kanton Aargau
Wärmepumpe im Kanton Aargau: Meldung oder Baugesuch?
Hinweis für Wärmepumpen im Kanton Aargau, dazu die Fragen an die Gemeinde. Keine Rechtsauskunft.
Kurz gesagt
- Entscheidend sind die Aufstellung (innen oder aussen), der Lärmschutz und Schutzobjekte.
- Wo die Meldung genügt (nicht für jede Anlage), so wird gemeldet: Das Vorhaben vor Baubeginn dem Gemeinderat über die kantonale Plattform melden (www.energievollzug.ch/ag; § 49b Abs. 2 BauV).
- Erdwärmesonden brauchen zusätzlich eine Bewilligung des Kantons.
Was das kantonale Recht sagt
- So wird gemeldet: Das Vorhaben vor Baubeginn dem Gemeinderat über die kantonale Plattform melden (www.energievollzug.ch/ag; § 49b Abs. 2 BauV).
- Liegt das Grundstück in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, etwa einer Dorf-, Altstadt- oder Kernzone, einer Ortsbildschutzzone oder einer Weilerzone mit Ortsbild von nationaler Bedeutung? Der Bauzonenplan der Gemeinde zeigt es; «Adresse prüfen» schlägt es vor.
- Steht auf der Parzelle ein Gebäude unter Substanzschutz (kommunales Schutzobjekt oder kantonales Denkmalschutzobjekt) — auch wenn es nicht das Gebäude der Wärmepumpe ist? § 49b BauV nimmt die ganze Parzelle aus. «Adresse prüfen» schlägt es vor.
- Das Meldeverfahren für Luft/Wasser-Wärmepumpen gilt nur in Bauzonen (§ 49b BauV); ausserhalb braucht es ein Baugesuch.
Anlagen
- Luft/Wasser-Wärmepumpe, aussen aufgestellt (auch Aussengerät einer Split-Anlage)
- Luft/Wasser-Wärmepumpe, innen aufgestellt
- Erdwärmesonden-Wärmepumpe
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Grundlage
Grundlage: Bauverordnung (§§ 49, 49b) und Baugesetz (§§ 59, 61a) des Kantons Aargau, Lärmschutz-Verordnung (Art. 7, Anhang 6) — am Wortlaut geprüft am 2026-09-25, nicht anwaltlich geprüft.
- Bauverordnung Kanton Aargau (SAR 713.121), § 49b — Luft/Wasser-Wärmepumpen
- Bauverordnung Kanton Aargau (SAR 713.121), § 49 — Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
- Baugesetz Kanton Aargau (SAR 713.100), § 59 — Bewilligungspflicht
- Baugesetz Kanton Aargau (SAR 713.100), § 61a — Meldeverfahren
- Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41), Art. 7 — Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen
- Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41), Anhang 6 — Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm
- Raumplanungsgesetz (SR 700), Art. 22 — Baubewilligung
Im Kanton Aargau auch: Gartenhaus, Carport, Pergola · Solaranlage · alle Kantone
Hinweis, keine Rechtsauskunft und keine Bewilligung. Ob und in welchem Verfahren ein Vorhaben bewilligt werden muss, entscheidet die Gemeinde; kommunale Vorschriften sind nicht berücksichtigt.