Ratgeber · Gartenhaus, Carport, Pergola · Kanton Bern
Gartenhaus, Carport oder Pergola: Braucht es im Kanton Bern eine Baubewilligung?
Hinweis auf Bewilligungspflicht und Verfahren für Kleinbauten im Kanton Bern, dazu die Fragen an die Gemeinde. Keine Rechtsauskunft.
Kurz gesagt
- Grenze für Kleinbauten ohne Baubewilligung: bis 10 m² Grundfläche und 2,5 m Höhe (Art. 6 BewD), unter den Vorbehalten des kantonalen Rechts.
- Ausserhalb der Bauzone, bei Schutzobjekten und in Schutzzonen gelten Einschränkungen.
- Ob Ihr Vorhaben darunter fällt, bestätigt die Gemeinde.
Was das kantonale Recht sagt
- Unbeheizte Bauten mit höchstens 10 m² Grundfläche und höchstens 2,5 m Höhe, die weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und funktionell zu einer Hauptbaute gehören, brauchen keine Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a BewD) — unter Vorbehalt von Art. 7 BewD. Die Vorschriften gelten trotzdem (Art. 1b Abs. 2 BauG). Ob ein Vorhaben bewilligungsfrei ist, beurteilt die Behörde; im Zweifel entscheidet der Regierungsstatthalter (Art. 48 Abs. 2 lit. a BewD).
- Pergola / Sitzplatzüberdachung: Kleine Nebenanlagen wie Pergolen brauchen keine Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. b BewD); Masse nennt das Dekret nicht. Laut kantonaler Praxishilfe müssen sich Pergolen dem Hauptgebäude eindeutig unterordnen und dürfen rund 15 bis 20 m² nicht überschreiten. Ob das Vorhaben bewilligungsfrei ist, bestätigt die Behörde. Grösser: Ob eine Pergola dieser Grösse noch eine «kleine» Nebenanlage ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b BewD), beurteilt die Behörde; die kantonale Praxishilfe nennt rund 15 bis 20 m².
- Velounterstand: Ein gedeckter Velounterstand mit höchstens 10 m² Grundfläche und höchstens 2,5 m Höhe, der funktionell zu einer Hauptbaute gehört, fällt unter Art. 6 Abs. 1 lit. a BewD und braucht keine Baubewilligung — unter Vorbehalt von Art. 7 BewD. Ob das Vorhaben bewilligungsfrei ist, bestätigt die Behörde. Grösser: Ein auf mehreren Seiten offener Velounterstand kann laut kantonaler Praxishilfe auch eine «kleine Nebenanlage» sein (Art. 6 Abs. 1 lit. b BewD), für die das Dekret keine Masse nennt; das beurteilt die Behörde.
- Carport / Garage: Einen Carport oder eine Garage nennt Art. 6 BewD nicht. Innerhalb von 10 m² und 2,5 m kann er als Baute nach lit. a gelten; ob ein offener Unterstand dazu gehört, beurteilt die Behörde. Laut kantonaler Praxishilfe sind Garagen für Autos regelmässig grösser und deshalb bewilligungspflichtig.
- Wintergarten: Einen Wintergarten nennt Art. 6 BewD nicht. Als Anbau ändert er das Hauptgebäude; ob ein unbeheizter, nicht bewohnter Wintergarten dieser Grösse bewilligungsfrei ist, beurteilt die Behörde (Art. 1a BauG).
Was die Vorabklärung fragt
- Liegt das Grundstück in einer Bauzone? Ausserhalb der Bauzone ist ein Vorhaben bewilligungspflichtig, wenn es geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen (Art. 7 Abs. 1 BewD).
- Liegt der Standort in einem Ortsbildschutz-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet? Dort ist ein bewilligungsfreies Vorhaben bewilligungspflichtig, wenn das Schutzinteresse betroffen ist (Art. 7 Abs. 2 BewD). Der Zonenplan der Gemeinde zeigt es.
- Steht auf dem Grundstück oder daneben ein Baudenkmal (im Bauinventar schützenswert oder erhaltenswert)? Auch die Umgebung eines Baudenkmals ist ein Vorbehalt (Art. 7 Abs. 2 BewD). Das Bauinventar ist im Geoportal des Kantons einsehbar.
- Hält der Bau den Strassenabstand ein (5 m zur Kantonsstrasse, 3,60 m zu Gemeinde- und Privatstrassen und Fuss- und Radwegen, ab Fahrbahnrand, soweit kein Nutzungsplan anderes festlegt), liegt er nicht im Gewässerraum und mehr als 30 m vom Wald entfernt? Eine Unterschreitung des Strassenabstands braucht eine Ausnahme (Art. 81 SG). Gewässerraum und Wald sind Vorbehalte nach Art. 7 Abs. 2 BewD.
- Gehört der Bau zu einem Hauptgebäude auf demselben Grundstück (z.B. zum Wohnhaus)? Befreit sind nur Bauten, die funktionell zu einer Hauptbaute gehören (Art. 6 Abs. 1 lit. a BewD) — ein Gerätehaus im Schrebergarten also nicht.
- Wird der Bau beheizt? Befreit sind nur unbeheizte Bauten (Art. 6 Abs. 1 lit. a BewD).
- Wird der Bau bewohnt oder gewerblich genutzt (z.B. als Büro, Atelier, Werkstatt)? Befreit sind nur Bauten, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. a BewD).
- Hat die Pergola ein festes Dach (Sitzplatzüberdachung)? Art. 6 Abs. 1 lit. b BewD nennt Pergolen und «ungedeckte» Gartensitzplätze; eine aufrollbare Markise gilt laut kantonaler Praxishilfe nicht als Dach.
Gilt das für Ihr Vorhaben? Die Vorabklärung beantwortet es mit Ihren Massen und Ihrem Standort — mit Begründung und Quelle, gratis. Fragenkatalog an die Gemeinde und PDF mit Ihrem Firmennamen mit einem Gratis-Konto.
Vorabklärung starten
Grundlage
Grundlage: Baubewilligungsdekret (Art. 6, 7, 27) und Baugesetz (Art. 1a, 1b, 69) des Kantons Bern, Strassengesetz (Art. 80, 81), Einführungsgesetz zum ZGB (Art. 79, 79a) — am Wortlaut geprüft am 2026-09-27, nicht anwaltlich geprüft.
- Baubewilligungsdekret Kanton Bern (BewD, BSG 725.1), Art. 6 — Baubewilligungsfreie Bauvorhaben
- Baubewilligungsdekret Kanton Bern (BewD, BSG 725.1), Art. 7 — Vorbehalte; Art. 48 Abs. 2 lit. a — Entscheid im Zweifelsfall
- Baubewilligungsdekret Kanton Bern (BewD, BSG 725.1), Art. 27 — Kleine Baubewilligung; Art. 31 — Einsprachefrist; BauG Art. 32b
- Baugesetz Kanton Bern (BauG, BSG 721.0), Art. 1a — Baubewilligungspflicht; Art. 1b — Baubewilligungsfreie Bauvorhaben; Art. 69 Abs. 3; Art. 33 — Zuständigkeit; BMBV Art. 3
- Strassengesetz Kanton Bern (SG, BSG 732.11), Art. 80 — Bauabstände; Art. 81 — Ausnahmen
- Einführungsgesetz zum ZGB Kanton Bern (EG ZGB, BSG 211.1), Art. 79, 79a — Privatrechtliche Grenzabstände
Im Kanton Bern auch: Solaranlage · Wärmepumpe · alle Kantone
Hinweis, keine Rechtsauskunft und keine Bewilligung. Ob und in welchem Verfahren ein Vorhaben bewilligt werden muss, entscheidet die Gemeinde; kommunale Vorschriften sind nicht berücksichtigt.