Ratgeber · Solaranlage · Kanton Bern
Solaranlage im Kanton Bern: Meldung oder Baugesuch?
Hinweis für Solaranlagen im Kanton Bern, dazu die Fragen an die Gemeinde. Keine Rechtsauskunft.
Kurz gesagt
- Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden brauchen in Bau- und Landwirtschaftszonen keine Baubewilligung, nur eine Meldung (Art. 18a RPG; Art. 7a BewD).
- So wird gemeldet: Spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn der Baupolizeibehörde der Gemeinde melden, im kantonalen Übermittlungssystem eBau (Art. 7a Abs. 1 BewD).
- An Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung braucht es immer ein Baugesuch (Art. 18a Abs. 3 RPG).
Was das kantonale Recht sagt
- So wird gemeldet: Spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn der Baupolizeibehörde der Gemeinde melden, im kantonalen Übermittlungssystem eBau (Art. 7a Abs. 1 BewD).
- Liegt das Gebäude in einem Ortsbildschutz- oder Naturschutzgebiet, in der Umgebung eines Baudenkmals, oder ist es im Bauinventar als erhaltenswert (ohne Baugruppe) eingetragen? Das Gebäude liegt in einem Schutzgebiet oder in der Umgebung eines Baudenkmals, oder es ist erhaltenswert. Ist das Schutzinteresse betroffen, braucht es eine Baubewilligung (Art. 7 Abs. 2 BewD); das beurteilt die Behörde im Einzelfall.
- Ist das Gebäude im Bauinventar als schützenswert eingetragen, als erhaltenswert Teil einer Baugruppe, oder ein Kulturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung? Das Gebäude ist schützenswert, erhaltenswert in einer Baugruppe oder ein Kulturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung. Solaranlagen daran brauchen eine Baubewilligung (Art. 7 Abs. 3 BewD, Art. 18a Abs. 3 RPG).
- Auf Dächern und an Fassaden genügt die Meldung nur in Bau- und Landwirtschaftszonen (Art. 18a RPG). Freistehende Anlagen sind nur in der Bauzone ohne Baubewilligung möglich; ausserhalb gilt der Vorbehalt von Art. 7 Abs. 1 BewD.
Anlagen
- Auf einem Schrägdach
- Auf einem Flachdach (Neigung bis 5°)
- An der Fassade (auch am Balkon)
- Freistehend (z.B. im Garten)
- Steckerfertig («Balkonkraftwerk»)
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Grundlage
Grundlage: Raumplanungsgesetz (Art. 18a, 22), Raumplanungsverordnung (Art. 32a, 32abis, 32b), Baubewilligungsdekret des Kantons Bern (Art. 6, 7, 7a, 27) und Richtlinien des Regierungsrates «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» — am Wortlaut geprüft am 2026-09-27, nicht anwaltlich geprüft.
- Raumplanungsgesetz (SR 700), Art. 18a — Solaranlagen und energetische Sanierungen
- Raumplanungsgesetz (SR 700), Art. 22 — Baubewilligung
- Raumplanungsverordnung (SR 700.1), Art. 32a — Bewilligungsfreie Solaranlagen auf Dächern
- Raumplanungsverordnung (SR 700.1), Art. 32abis — Bewilligungsfreie Solaranlagen an Fassaden
- Raumplanungsverordnung (SR 700.1), Art. 32b — Solaranlagen auf Kulturdenkmälern
- Baubewilligungsdekret Kanton Bern (BewD, BSG 725.1), Art. 6 Abs. 1 lit. f — Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie
- Baubewilligungsdekret Kanton Bern (BewD, BSG 725.1), Art. 7 — Vorbehalte; BauG Art. 10c — K-Objekte
- Baubewilligungsdekret Kanton Bern (BewD, BSG 725.1), Art. 7a — Meldepflicht für baubewilligungsfreie Solaranlagen
- Baubewilligungsdekret Kanton Bern (BewD, BSG 725.1), Art. 27 — Kleine Baubewilligung
Im Kanton Bern auch: Gartenhaus, Carport, Pergola · Wärmepumpe · alle Kantone
Hinweis, keine Rechtsauskunft und keine Bewilligung. Ob und in welchem Verfahren ein Vorhaben bewilligt werden muss, entscheidet die Gemeinde; kommunale Vorschriften sind nicht berücksichtigt.