Ratgeber · Wärmepumpe · Kanton Bern
Wärmepumpe im Kanton Bern: Meldung oder Baugesuch?
Hinweis für Wärmepumpen im Kanton Bern, dazu die Fragen an die Gemeinde. Keine Rechtsauskunft.
Kurz gesagt
- Entscheidend sind die Aufstellung (innen oder aussen), der Lärmschutz und Schutzobjekte.
- Erdwärmesonden brauchen zusätzlich eine Bewilligung des Kantons.
Was das kantonale Recht sagt
- Liegt der Standort in einem Ortsbildschutz- oder Naturschutzgebiet, oder betrifft er ein Baudenkmal oder dessen Umgebung? Innen aufgestellte Wärmepumpen und Erdsonden sind dann bewilligungspflichtig, wenn das Schutzinteresse betroffen ist (Art. 7 Abs. 2 BewD).
- Ist das Gebäude im Bauinventar als schützenswert eingetragen oder als erhaltenswert Teil einer Baugruppe? Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie an diesen Baudenkmälern brauchen immer eine Baubewilligung (Art. 7 Abs. 3 BewD).
- Ausserhalb der Bauzone ist ein Vorhaben bewilligungspflichtig, wenn es geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen (Art. 7 Abs. 1 BewD).
Anlagen
- Luft/Wasser-Wärmepumpe, aussen aufgestellt (auch Aussengerät einer Split-Anlage)
- Luft/Wasser-Wärmepumpe, innen aufgestellt
- Erdwärmesonden-Wärmepumpe
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Grundlage
Grundlage: Baubewilligungsdekret des Kantons Bern (Art. 6, 7, 27) mit den Richtlinien des Regierungsrates «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien», kantonales Energiegesetz (Art. 40a), Gewässerschutz (Art. 11 KGSchG, Art. 26, 27 KGV), Lärmschutz-Verordnung (Art. 7) — am Wortlaut geprüft am 2026-09-27, nicht anwaltlich geprüft.
- Baubewilligungsdekret Kanton Bern (BewD, BSG 725.1), Art. 6 Abs. 1 lit. f — Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie
- Baubewilligungsdekret Kanton Bern (BewD, BSG 725.1), Art. 7 — Vorbehalte; BauG Art. 10c — K-Objekte
- Baubewilligungsdekret Kanton Bern (BewD, BSG 725.1), Art. 27 — Kleine Baubewilligung
- Kantonales Energiegesetz Bern (KEnG, BSG 741.1), Art. 40a — Ersatz von Wärmeerzeugern; KEnV Art. 20a; Vollzugshilfe EN-120 BE
- Kantonales Gewässerschutzgesetz Bern (KGSchG, BSG 821.0), Art. 11; Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV, BSG 821.1), Art. 26 Abs. 1 lit. l, Art. 27 Abs. 1
- Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41), Art. 7 — Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen
Im Kanton Bern auch: Gartenhaus, Carport, Pergola · Solaranlage · alle Kantone
Hinweis, keine Rechtsauskunft und keine Bewilligung. Ob und in welchem Verfahren ein Vorhaben bewilligt werden muss, entscheidet die Gemeinde; kommunale Vorschriften sind nicht berücksichtigt.